Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 52 Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten
Stand: 15.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/52#abs-1 (1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 bis 7 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/52#abs-2 (2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/52#abs-3 (3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/52#abs-4 (4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/52#abs-5 (5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.
Wird zitiert von 95 Entscheidungen zu § 52 WHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 04.07.2024 – 22 A 23.40049Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen in Wasserschutzgebieten; Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OVG Niedersachsen, 20.12.2017 – 13 KN 67/14Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen das Verbot der Errichtung und Erweiterung von Biogasanlagen in Wasserschutzgebieten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.03.2017 – 2 M 7/17
- OVG NRW, 09.02.2023 – 20 D 200/20.NEZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2021 – OVG 11 N 1.18
- OVG Hamburg, 06.11.2025 – 1 E 12/22.P
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 20.08.2026 – 10 S 2127/25Erfolgloser Eilantrag einer Umweltvereinigung gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 07.07.2026 – 9 VR 13.26, 9 VR 13.26 (9 A 38.26)
- OVG NRW, 12.06.2026 – 22 D 261/24.NEZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.08.2025 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189)
BGBl. 2025 I Nr. 189
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18.08.2021 Ausfertigung
§ 52 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I 3901)
BGBl. 2021 I S. 3901
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2254)
BGBl. 2018 I S. 2254
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.